Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 53/23vorgehend AG Trier Az: 31 C 193/23
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Revisionsrechtszug nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:010224BIZB5.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-61652