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Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrags für Gewerbetreibende – ein Phantom?
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) hat jüngst 77 Vorschläge zur Vereinfachung und Modernisierung des Steuerrechts vorgelegt (aufrufbar unter https://go.nwb.de/4c8i5). Ein Vorschlag: Der Gewerbesteuerfreibetrag soll nach oben angepasst werden; und zwar auf 30.000 € anstelle des derzeitigen Freibetrags von 24.500 €. Der Freibetrag – so der BdSt – wurde für Unternehmensgründer eingeführt, um diesen eine Steuererleichterung zu bieten. Seit dem Jahr 2002 sei der Freibetrag nicht mehr erhöht worden und entspricht nach Ansicht des BStZ nicht mehr den gegebenen Umständen, denn Firmen zahlen den Geschäftsführern inzwischen weit höhere Gehälter.
I. Gewerbesteuerfreibetrag und Gewerbeertrag – de lege lata
Der Gewerbesteuerfreibetrag ist für natürliche Personen und
Personenvereinigungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG verklausuliert und
beträgt 24.500 €. Damit muss ein Gewerbetreibender, der lediglich einen
Gewinn von bis zu 24.500 € erzielt, keine Gewerbesteuer an die Gemeinde
entrichten. Entscheidend ist der Gewinn und nicht etwa, wie im
Umsatzsteuerrecht, die Einnahmen. Das Gewerbesteuerrecht greift zur Ermittlung
des Gewerbeertrags auf das Einkommensteuerrech...