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Haftung von Organmitgliedern für unerlaubte Bankgeschäfte
Zu Umfang und Grenzen der Enthaftung durch die Geschäftsverteilung in der Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil v. (III ZR 105/22, NWB NAAAJ-55894) mit den Folgen unerlaubter Bankgeschäfte für die Organe, die hierfür verantwortlich waren, befasst. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.
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I. Gesamtverantwortung und Geschäftsverteilung – zwei Seiten einer Münze
1. Im Grundsatz zulässige Verteilung der Verantwortung
[i]Es gilt der Grundsatz der GesamtverantwortungSind mehrere Organmitglieder bestellt, gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung, obgleich er nicht ausdrücklich geregelt ist. Im GmbH-Recht kann der in § 35 Abs. 2 GmbHG geregelte Grundsatz der Gesamtvertretung ein Anhaltspunkt hierfür sein. Jedes Organmitglied trägt die Pflicht für die Geschäftsleitung im Ganzen und ist daher umfassend für die Belange der Gesells...