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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 19/19

Gesetze: SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 330; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 2; SGB XII § 20; SGB XII § 39 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt als konkludente Bewilligungsentscheidung auszulegen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für den Monat der Auszahlung. Treten nach Auszahlung der Leistung während des laufenden Monats leistungserhebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, richtet sich die Aufhebungsentscheidung für Teile dieses Monats nach § 48 Abs. 1 SGB X. Wird die Entscheidung irrtümlich auf § 45 SGB X gestützt, bedarf es keiner Umdeutung.

2. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann in eine Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 SGB X umgedeutet werden.

3. Behördliches Verschulden ist als abwägungsrelevanter Belang in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X regelmäßig auch dann einzustellen, wenn es sich nicht um einen groben Fehler handelt (entgegen ).

Fundstelle(n):
IAAAJ-61443

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.12.2023 - L 9 SO 19/19

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