1. Einem Weiterbewilligungsantrag sowie anschließendem Verwaltungsakt kommt eine Zäsurwirkung zu, weshalb die Einbeziehung eines nachfolgenden Bewilligungsabschnitts im Eilverfahren regelmäßig nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG ist.
2. Ist fraglich, ob eine vom Antragsteller mitgeteilte Anschrift den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift genügt und verfügt der Antragsteller aber über keine anderweitige Anschrift, so sind hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfahrens die für Obdachlose entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
3. Eine formelle Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Anhörung führt nicht zu einem Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine Heilung noch möglich ist. Denn es fehlt an einer endgültigen Rechtsverletzung und auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
4. Zeitaufwendige Ermittlungen, wie z.B. hinsichtlich der Verbindung von Leistungsempfängern zu Unternehmen mit Sitz im Ausland, bleiben dem Hauptsacherechtsbehelf vorbehalten.
Fundstelle(n): DAAAJ-61436
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LSG Hessen, Beschluss v. 06.02.2024 - L 6 AS 413/23 B ER
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