Zahlt der Vermieter das Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter aus, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Wenn es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Beklagten handelt (vgl. -, Rn. 30 ff, juris), dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.