Bei einem Doppelbezug von deutscher und polnischer Altersrente entfällt der deutsche Krankenversicherungsschutz und damit auch Pflegeversicherungsschutz für eine in Polen lebende, früher in Deutschland Pflichtversicherte, wenn - wie hier - keine freiwillige Weiterversicherung bestand. Aus den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts folgt keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Fundstelle(n): DAAAJ-61410
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2024 - L 4 P 2751/22
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.