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Keine (steuerfreie) Nebenleistung ohne (steuerfreie) Hauptleistung
In Anknüpfung an die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass eine einheitliche steuerfreie kulturelle Leistung voraussetzt, dass die Nebenleistung zur Durchführung der Hauptleistung unerlässlich ist. Dies gilt – und diese Klarstellung ist neu – selbst dann, wenn die Leistung (wie etwa ein Parkplatz) nach den gängigen Anforderungen an den äußeren Rahmen üblich ist und von den Besuchern erwartet wird.
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Wir kommen zur Umsatzsteuer. Zu einer Frage, die uns nun schon einige Jahre beschäftigt: Wann handelt es sich bei einer Leistung um eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung und wann um eine eigenständige Leistung? – Es geht also um die Einheitlichkeit einer Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne. – Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell in einem Aussetzungsverfahren einmal mehr mit diesem Thema befasst.
Der Europäische Gerichtshof hatte in 2023 entschieden: Bei der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit B...