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OLG Schleswig Beschluss v. - 13 UF 107/22

Gesetze: BGB § 1601, BGB § 1605, BGB § 1606, BGB § 1610, BGB § 1613, FamFG § 59, FamFG § 66

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch auf Mehrbedarf; Verzug durch Auskunftsverlangen für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf

Leitsatz

1. Auch wenn der Zusatz in dem Tenor einer gerichtlichen Entscheidung »Geleistete Zahlungen sind anzurechnen« mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar ist, ist der betroffene Antragsgegner beschwerdebefugt, wenn er zu der Zahlung eines laufenden Mehrbedarfs unter Anrechnung erbrachter Zahlungen verpflichtet worden ist, ohne daß erkennbar ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen abzuziehen sein sollen.

2. Eine bedingte unselbständige Anschlußbeschwerde ist zulässig, wenn sie lediglich von einem sogenannten »innerprozessualen Vorgang« abhängt, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen kann, so daß die Wirksamkeit der Prozeßhandlung spätestens bei Abschluß des Verfahrens feststeht.

3. Bei den Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule handelt es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf des Kindes, wenn die offene Ganztagsschule nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung bietet, die grundsätzlich auch vom betreuenden Elternteil zu leisten wäre, sondern darüber hinaus über ein umfangreiches Kursprogramm mit sogenannten Basiskursen und Möglichkeiten sportlicher und kreativer Betätigung verfügt.

4. Auch der Kindergeldbonus (Corona-Kindergeld) ist wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen

5. Nach § 1613 Abs. 1 BGB reicht ein Auskunftsverlangen betreffend den elementaren Kindesunterhalt – entsprechend der Rechtsprechung zum Altersvorsorgeunterhalt – nicht aus, um ab Zugang eines solchen Auskunftsverlangens auch einen Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf für die Vergangenheit geltend machen zu können.

6. Ob und in welcher Höhe einem Kind ein Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf zusteht, ist für den Unterhaltsschuldner nur dann erkennbar, wenn er Kenntnis darüber erlangt, welche konkreten Kosten entstehen, die nicht von dem Elementarunterhalt gedeckt, und daher anteilig auch von ihm zu tragen sind. Allein die Aufforderung zu der Auskunfterteilung über das Einkommen im Rahmen des Elementarunterhalts ist nicht ausreichend, um den Unterhaltsschuldner vor hohen Nachforderungen betreffend den Mehrbedarf zu schützen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAJ-61291

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Schleswig, Beschluss v. 06.06.2023 - 13 UF 107/22

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