Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbstgenutzten Wohnhaus
Leitsatz
1. Grundlage der im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu erstellenden Totalgewinnprognose sind tatsächliche Erträge
und Aufwendungen, also nicht kalkulatorische Kosten wie z. B. ein Unternehmerlohn. Außergewöhnliche Verluste (und Gewinne)
sind nur bei Vorhersehbarkeit in die Betrachtung einzubeziehen.
2. Bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbstgenutzten Wohnhaus ist der Totalgewinnprognose entsprechend der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer der Anlage ein Zeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen.
3. Hinsichtlich des im Haushalt des Unternehmers selbst verbrauchten Stroms liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende und
als Betriebseinnahme zu erfassende Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor. Anzusetzen sind die
Reproduktionskosten.
4. Ein Restwert der Anlage nach Ablauf des Prognosezeitraums ist ausgehend vom Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung
nicht zu berücksichtigen.
5. Wird der erzeugte Strom zu 90 % im eigenen Haushalt verbraucht, ist im Falle einer negativen Totalgewinnprognose davon
auszugehen, dass die Verluste aus privaten, außerhalb der Einkunftssphäre liegenden Gründen in Kauf genommen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAJ-61276
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2023 - 5 K 1120/22
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