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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1120/22

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 12 Nr. 1

Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbstgenutzten Wohnhaus

Leitsatz

1. Grundlage der im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu erstellenden Totalgewinnprognose sind tatsächliche Erträge und Aufwendungen, also nicht kalkulatorische Kosten wie z. B. ein Unternehmerlohn. Außergewöhnliche Verluste (und Gewinne) sind nur bei Vorhersehbarkeit in die Betrachtung einzubeziehen.

2. Bei Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbstgenutzten Wohnhaus ist der Totalgewinnprognose entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlage ein Zeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen.

3. Hinsichtlich des im Haushalt des Unternehmers selbst verbrauchten Stroms liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende und als Betriebseinnahme zu erfassende Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor. Anzusetzen sind die Reproduktionskosten.

4. Ein Restwert der Anlage nach Ablauf des Prognosezeitraums ist ausgehend vom Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht zu berücksichtigen.

5. Wird der erzeugte Strom zu 90 % im eigenen Haushalt verbraucht, ist im Falle einer negativen Totalgewinnprognose davon auszugehen, dass die Verluste aus privaten, außerhalb der Einkunftssphäre liegenden Gründen in Kauf genommen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAJ-61276

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2023 - 5 K 1120/22

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