Verwertung der nach Einäscherung von Leichnamen in der Asche verbliebenen metallischen Kremationsrückstände führt nicht zu
Betriebseinnahmen des Krematoriums
Leitsatz
1. Der Betrieb eines Krematoriums ist keine Aufgabe, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher
Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.
2. Betriebseinnahme ist jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Steuerpflichtige aus betrieblichen Gründen erlangt, insbesondere
für die Hingabe oder den Verlust von etwas, was als Teil des Betriebs oder als Objekt des Gewinnstrebens des Betriebsinhabers
zu qualifizieren ist.
3. Implantate bzw. Körperersatzstücke fallen nicht in die Erbmasse, sondern es handelt sich um herrenlose bewegliche Sachen
im Sinne des § 958 BGB. Dem Totenfürsorgeberechtigten steht insoweit ein Aneignungsrecht nach § 958 BGB zu, das bei Ausübung
zum Eigentumserwerb an der herrenlosen Sache führt.
4. Die mit Zustimmung der Totenfürsorgeberechtigten erfolgende Verwertung der nach Einäscherung von Leichnamen in der Asche
verbliebenen metallischen Kremationsrückstände führt, wenn sie keinen Einfluss auf die Höhe des Bestattungsentgelts hat, mangels
Veranlassungszusammenhangs nicht zu Betriebseinnahmen eines Betriebs gewerblicher Art „Krematorium”. Es handelt sich um Sachspenden
der Totenfürsorgeberechtigten an den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft.
Fundstelle(n): DAAAJ-61274
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2023 - 10 K 2671/20
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