Einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Beginn der Vollstreckung
Leitsatz
1. Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme
aufzuheben, so ist grundsätzlich die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Fehlt es an einer der beiden
Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen.
3. Für das Begehren der Antragstellerin, dass das Gericht darüber zu befinden hat, ob die vom Finanzamt geltend gemachten
Abgaben Forderungen an die Allgemeinheit sind oder ob es sich um rein staatsinternes Verfahren handelt, existieren keine Anknüpfungspunkte
im geltenden Prozessrecht.
Fundstelle(n): PAAAJ-61270
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FG München, Beschluss v. 13.11.2023 - 12 V 2078/23