Grunderwerbsteuer und wirtschaftlicher Vorteil bei Verwertung eines eingeräumten Benennungsrechts
Leitsatz
1. Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GrEStG (Handel nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten
zu deren Verkauf) setzt das erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmals „Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen
wirtschaftlichen Interessen” voraus, dass der Benennungsberechtigte bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung seiner
Rechtsstellung wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück ziehen kann. Das mit der uneingeschränkten Möglichkeit,
das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben, indizierte Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen, entfällt
(nur) dann, wenn der Benennungsberechtigte ausschließlich im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des präsumtiven Erwerbers
tätig geworden ist.
2. Der Benennungsberechtigte zieht keine wirtschaftlichen Vorteile aus einem Handel mit einem Grundstück, wenn der Grundstückserwerber
selbst als Eigentümer von Grundstücken, die der Benennungsberechtigte begehrt (hier: zum Zwecke der Entwicklung eines neuen
städtischen Industriegebiets), eine Machtstellung inne hat und diese ausnutzt, um den Benennungsberechtigten zur Bereitstellung
von Ersatzflächen zu bewegen, und der Benennungsberechtigte das Kaufangebot gezielt eingeholt hat, um den Grundstückserwerber
als Käufer zu benennen.
3. Ein vom Benennungsberechtigten geplanter Vorgang muss zu einem unmittelbaren finanziellen – im Sinne von einem monetären
– Vorteil für den Benennungsberechtigten führen. Bei einem „Grundstückstauschvertrag” ist kein unmittelbares „Verdienen” erkennbar,
wenn der Kaufpreis für das weitergegebene Grundstück nicht über dem Wert der Gegenleistung (hier: Wert der Ersatzflächen)
liegt und der Benennungsberechtigte zudem die Grunderwerbsteuer und die Erwerbsnebenkosten für den Kauf des weitergegebenen
Grundstücks trägt.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 130 Nr. 5 UVR 2024 S. 141 Nr. 5 EAAAJ-61265
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FG Münster, Urteil v. 18.01.2024 - 8 K 2393/21 GrE
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