Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus
Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an
Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten
Leitsatz
Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn
die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt. Eine Qualifikation der Ausschüttungen
als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem
Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall
oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.
Fundstelle(n): HAAAJ-61251
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.03.2022 - 11 K 1111/21
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