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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 1111/21

Gesetze: EStG § 19; EStG § 20

Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten

Leitsatz

Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt. Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-61251

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 03.03.2022 - 11 K 1111/21

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