Revisionszulassung durch Einzelrichter bei Schätzung nach
BMF-Richtsatzsammlung
Leitsatz
Fällt die Wahl der Schätzmethode auf eine Ausbeutekalkulation wichtiger Warengruppen (hier das Döner-Fleisch) ist es erforderlich,
bestimmte Gerichte als Hauptumsatzträger zu bestimmen und die jeweilige Portionierung deren Hauptzutaten in dem zu prüfenden
Betrieb zu ermitteln. Die Schätzung anhand der Ausbeutekalkulation ist daher unzulässig, wenn das Finanzamt keine betriebsbezogene
Portionierung ermittelt hat und das Gericht diese auch nicht anderweitig ermitteln und feststellen kann.
Die Schätzung nach der BMF-Richtsatzsammlung ist (weiterhin) eine zulässige Schätzmethode.
Die Aufforderung des BFH an das BMF, einem Revisionsverfahren beizutreten, begründet für die dort streitige Rechtsfrage (hier:
Zulässigkeit der Schätzung nach der BMF-Richtsatzsammlung) keine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne von § 6 Abs.
3 Satz 1 FGO für einen dieselbe Rechtsfrage betreffenden finanzgerichtlichen Rechtsstreit; daher kann der vor der Beitrittsaufforderung
dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Rechtsstreit nicht zur Entscheidung auf den Senat zurückübertragen werden.
In diesem Fall hat jedoch der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren
weiterhin anhängig ist.
Fundstelle(n): BFH/PR 2024 S. 7 Nr. 2 AAAAJ-61249
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.06.2023 - 10 K 98/17
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