Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer erklärungsgemäßen, aber unzutreffenden gesonderten Feststellung des steuerlichen
Einlagekontos i.S.v. § 27 Abs. 2 KStG
Leitsatz
Eine Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO ist ausgeschlossen, wenn die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit besteht,
dass der Bearbeiter der Finanzverwaltung einem Denk- oder Überlegungsfehler unterlegen ist, der sich auf den bisherigen Verfahrensablauf
und dabei auf den Umstand bezieht, dass der vorherige Bearbeiter eine aus den Akten ersichtliche noch offene Frage bereits
abschließend geprüft hat (hier: möglicher und nicht nur fernliegender Geschehensablauf dahingehend, dass nach einer in der
Bilanzakte in ausgedruckter Form abgehefteten Hinweismitteilung bzgl. des Zugangs zur Kapitalrücklage und der Auswirkungen
auf das steuerliche Einlagekonto der Sachbearbeiter dem Denk- oder Überlegungsfehler unterlag, dass diese Frage anhand angeforderter
und eingegangener Unterlagen bereits abschließend geprüft worden und daher nichts weiter zu veranlassen sei).
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