BVerwG Beschluss v. - 4 BN 28/23

Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Gesetze: § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO, Art 14 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 2 N 20.607 Beschluss

Gründe

1Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis mit unzutreffenden Erwägungen verneint und den Antrag deswegen als unzulässig abgelehnt hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurück.

2Die Antragsteller tragen mit ihren Ausführungen zur Divergenz, die auf eine Frage des Prozessrechts bezogen und folglich zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313 S. 47, vom - 8 B 18.13 - juris Rn. 4 und vom - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 7), zu Recht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat.

3Danach kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

4Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft. Sie sind daher wegen einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob aus der angegriffenen Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers ein Nachteil folgt. Die Antragsbefugnis kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (stRspr, vgl. nur 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 10 und Beschluss vom - 4 BN 27.22 - juris Rn. 3).

5Ob auch die anderen von den Antragstellern gerügten Verfahrensmängel vorliegen, kann offenbleiben. Die Divergenzrüge bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn im Falle der Zulassung der Revision wäre wiederum die Zurückverweisung geboten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 S. 46 und vom - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 11).

6Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:080224B4BN28.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-61238