Instanzenzug: Az: VIII ZA 8/23 Beschlussvorgehend Az: 67 S 59/23vorgehend AG Berlin-Mitte Az: 15 C 5007/19
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom (67 S 59/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 156 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 1.500 €) zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom sowie vom .
II.
31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Der Kostenansatz wurde zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelt. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
6Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Die Verjährungsfrist begann daher vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahrs 2023 und ist noch nicht abgelaufen.
73. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190224BVIIIZA8.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-61159