EStH H 7.5 (Zu § 7 EStG)

Zu § 7 EStG

H 7.5

Bodenschatz

  • Bei Bodenschätzen, die ein Stpfl. auf einem ihm gehörenden Grundstück im Privatvermögen entdeckt und in sein (Sonder-)Betriebsvermögen einlegt, sind AfS nicht zulässig (> BStBl 2007 II S. 508 und vom – BStBl II S. 607).

  • Erwirbt eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter und hält das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich stand, liegt dagegen ein zur Inanspruchnahme von AfS berechtigender Anschaffungsvorgang vor (>BFH vom 1.9.2022 – BStBl 2023 II S. 695).

  • >H 4.2 (1)

Unterbliebene AfS

Unterbliebene AfS kann in der Weise nachgeholt werden, dass sie in gleichen Beträgen auf die restliche Nutzungsdauer verteilt wird (> BStBl III S. 460).

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VAAAJ-61015