EStH H 6a (10) (Zu § 6a EStG)

Zu § 6a EStG

H 6a (10)

Betriebsübergang

Für die Anwendung des § 613a BGB ist entscheidend, ob das im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist (> BStBl 1995 II S. 250).

Rechnungsgrundlagen

Zur Anerkennung unternehmensspezifischer und modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG > (BStBl I S. 1247)

Richttafeln 2018 G

> (BStBl I S. 1107) und vom (BStBl 2020 I S. 82)

Tatsächlicher Dienstantritt

Bei der Ermittlung des Diensteintrittsalters ist – unabhängig vom Bestehen eines Rumpfwirtschaftsjahres – auf den Beginn des Kj. des Diensteintritts abzustellen (> BStBl 2008 II S. 513). Als Beginn des Dienstverhältnisses ist i. d. R. der tatsächliche Dienstantritt im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen (> BStBl II S. 720); das Dienstverhältnis wird nicht unterbrochen, wenn der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschriften in die Pflichten des Dienstverhältnisses eintritt (z. B. § 613a BGB).

Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen > (BStBl I S. 1619)

Vordienstzeiten

Zur Berücksichtigung von vertraglichen Vordienstzeiten > (BStBl I S. 1020) und >BStBl 2005 II S. 88)

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VAAAJ-61015