EStH H 4.12 (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.12

Abzug als Werbungskosten

Zum Abzug von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern als Werbungskosten >R 9.10 und R 9.11 LStR 2023 sowie >H 9.10 und H 9.11 LStH.

Betriebsstätte

> (BStBl 2015 I S. 26)

Doppelte Haushaltsführung

> (BStBl 2015 I S. 26)

Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug

Menschen mit Behinderungen

Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten

Werden anlässlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder umgekehrt andere betriebliche oder berufliche Angelegenheiten miterledigt, können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (> BStBl II S. 543).

Motorboot

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Motorboot (Jacht) sind nicht generell nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, sondern unterliegen der Abzugsbegrenzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (> BStBl II S. 575).

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsgeschäftsreisen

>BMF vom 23.11.2022 (BStBl I S. 1654)

Pkw-Nutzung für Familienheimfahrten

Die Abzugsbegrenzung für Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist verfassungsgemäß (> BStBl II S. 812).

Reisekosten

> (BStBl 2015 I S. 26)

Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015