EStH H 34d (Zu § 34d EStG)

Zu § 34d EStG

H 34d

Ausländische Betriebsstätteneinkünfte

  • Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung, die den nachträglichen Einkünften zugrunde liegt, von der ausländischen Betriebsstätte während der Zeit ihres Bestehens erbracht worden ist.

  • >§ 34d Nr. 2 Buchstabe a EStG

  • >BStBl III S. 551)

  • >BStBl 1979 II S. 64)

  • >BStBl 1970 II S. 56); dieses Urteil ist nur i. S. d. vorzitierten Rechtsprechung zu verstehen.

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VAAAJ-61015