Zu § 32 EStG
H 32.9
Altersgrenze
Die Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG z. B. um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten Grundwehrdienstes zu verlängern (> BStBl II S. 756).
Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
Allgemeines >A 19.4 DA-KG 2023
verfügbares Nettoeinkommen >A 19.5 DA-KG 2023
Leistungen Dritter >A 19.6 DA-KG 2023
Nachweis der Behinderung
>A 19.2 Abs. 1 DA-KG 2023:
„Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
durch eine Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde oder,
wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (, BStBl II S. 738). Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen:
Vorliegen der Behinderung,
Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.“
Suchtkrankheiten
Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen (> BStBl II S. 738).
Ursächlichkeit der Behinderung
>A 19.3 DA-KG 2023
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015