EStH H 20.1 (Zu § 20 EStG)

Zu § 20 EStG

H 20.1

Abgeltungsteuer

Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer > (BStBl I S. 742) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 20.12.2022 (BStBl 2023 I S. 46) und vom 11.7.2023 (BStBl I S. 1471)

Anschaffungskosten

  • Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung (> BStBl 2001 II S. 24).

  • Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen sind Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (> BStBl 2010 II S. 159).

  • Zahlt ein Stpfl., der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters (sog. Strategieentgelt), ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen (> BStBl 2010 II S. 469).

Bond-Stripping

> (BStBl I S. 1245)

Gesellschafterdarlehen

  • Ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Dieser tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will (> BStBl 2019 II S. 34).

  • Zur Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen > (BStBl I S. 897), Rn. 21 ff.

Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG

  • Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein maßgebliche „geleistete Einlage“ i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte (> BStBl 2008 II S. 126).

  • >H 21.2

Stiller Gesellschafter

  • Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust. Der Verlustanteil ist dem stillen Gesellschafter nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind gem. § 15a EStG zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen (> BStBl II S. 858).

  • Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil an dem laufenden Verlust der GmbH nur dann berücksichtigen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluss der GmbH festgestellt oder vom Finanzamt geschätzt und von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist (> BStBl II S. 724 und vom – BStBl 2008 II S. 126). Die Abbuchung als Voraussetzung für die Verlustberücksichtigung entfällt jedoch, soweit durch den Verlustanteil ein negatives Einlagekonto entsteht. Der Verlustanteil entsteht mit seiner Berechnung nach § 232 Abs. 1 HGB auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsinhabers (> BStBl II S. 858).

  • Zur Behandlung von Verlusten aus stillen Gesellschaften an Kapitalgesellschaften > (BStBl I S. 970).

  • >Anschaffungskosten

Verlustabzug in Erbfällen

Verluste i. S. d. § 20 Abs. 6 EStG >R 10d Abs. 9 Satz 9

Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG

  • Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG anfallen, sind ab dem VZ 2009 nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (> BStBl II S. 975 und vom – BStBl 2015 II S. 270).

  • Das Werbungskostenabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind (> BStBl 2015 II S. 387 und vom – BStBl 2016 II S. 199).

  • Gegen das Werbungskostenabzugsverbot bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (> BStBl II S. 975, vom – BStBl II S. 393 und vom – BStBl 2016 II S. 199).

  • Das Werbungskostenabzugsverbot kommt in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht zur Anwendung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn von der Gesellschaft die geschuldeten Kapitalerträge nicht gezahlt werden (> BStBl 2019 II S. 34).

  • Zu einer Sicherheits-Kompakt-Rente >H 22.4 (Werbungskosten)

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VAAAJ-61015