EStH H 10d (Zu § 10d EStG)

Zu § 10d EStG

H 10d

Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs

  • Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart

    Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (> BStBl II S. 762).

  • Rechtsfehlerkompensation

    Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als – ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (> BStBl 1989 II S. 225).

  • Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

    Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (> BStBl II S. 1009).

Besondere Verrechnungskreise

Im Rahmen des § 2b, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 bis 5 und 6 bis 8, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) > (BStBl I S. 1097).

Bindungswirkung

  • Der erstmalige Erlass oder die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist ausgeschlossen, wenn ein nacherklärter Verlust in der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Steuerbescheides nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheides nicht ausschl. mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (> BStBl II S. 1049, BStBl 2018 II S. 699 und BStBl II S. 752). Auch eine nach § 351 Abs. 1 AO beschränkte Anfechtbarkeit einer geänderten Steuerfestsetzung ist zu beachten (> BStBl 2018 II S. 699).

  • Für nicht feststellungsverjährte Jahre kann ein Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festgestellt werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (> BStBl II S. 829).

Insolvenzverfahren (Konkurs-/Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren)

Verluste, die der Stpfl. vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind dem Grunde nach in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (> BStBl II S. 726).

Verlustabzug bei Ehegatten

>§ 62d EStDV

Verlustabzug in Erbfällen

  • Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht genutzten Verlust nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen (> BStBl 2008 II S. 608).

  • >R 10d Abs. 9

Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel

Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)


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Ehemann
 
Ehefrau
 
Spalte 1
2
3
 
4
 
Einkünfte im lfd. VZ aus
 
 
 
 
 
§ 15
 
1.750.000
 
1.250.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
2.500.000
 
500.000
 
§ 22 Nr. 3
 
250.000
 
250.000
 
 
 
 
 
 
 
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ
 
 
 
 
 
nach § 10d Abs. 2
 
6.000.000
 
2.000.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
500.000
 
4.500.000
 
§ 22 Nr. 3
 
 
 
1.000.000
 
 
 
 
 
 
 
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ
 
 
 
 
 
§ 15
 
1.750.000
 
1.250.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
2.500.000
 
500.000
 
 
 
 
 
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
 
 
 
 
 
Höchstbetragsberechnung
 
 
 
 
 
S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
3.000.000
 
 
 
 
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
 
 
 
 
Verbleiben
1.000.000
 
 
 
 
davon 60 %
600.000
 
 
 
 
Höchstbetrag
2.600.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verhältnismäßige Aufteilung
 
 
 
 
 
Ehemann:
 
 
 
 
 
500.000 x 2.600.000
5.000.000
260.000
 
 
 
 
Ehefrau:
 
 
 
 
 
4.500.000 x 2.600.000
5.000.000
2.340.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte
 
260.000
 
500.000
 
Zwischensumme
 
2.240.000
 
0
 
Übertragung Verlustvolumen
 
 
 
 
 
2.340.000 – 500.000
1.840.000
1.840.000
 
 
 
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
400.000
 
0
 
§ 22 Nr. 3
 
250.000
 
250.000
 
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
 
 
 
 
 
max. in Höhe der positiven Einkünfte
 
250.000
 
250.000
 
Einkünfte § 22 Nr. 3
 
0
 
0
 
 
 
 
 
 
 
S. d. E.
 
2.150.000
 
1.250.000
 
 
 
 
 
 
 
G. d. E.
 
3.400.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag § 10d
 
 
 
 
 
Berechnung Höchstbetrag
 
 
 
 
 
G. d. E.
3.400.000
 
 
 
 
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
 
 
 
 
Verbleiben
1.400.000
 
 
 
 
davon 60 %
840.000
 
 
 
 
Höchstbetrag
2.840.000
2.840.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verhältnismäßige Aufteilung
 
 
 
 
 
Ehemann:
 
 
 
 
 
6.000.000 x 2.840.000
8.000.000
2.130.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ehefrau:
 
 
 
 
 
2.000.000 x 2.840.000
8.000.000
710.000
 
 
 


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Ehemann
 
Ehefrau
 
Spalte 1
2
3
 
4
 
Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des lfd. VZ:
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ
 
6.000.000
 
2.000.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
2.130.000
 
710.000
 
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd. VZ
 
3.870.000
 
1.290.000
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
500.000
 
4.500.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
260.000
 
2.340.000
 
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ
 
240.000
 
2.160.000
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 3
 
 
 
1.000.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
 
 
500.000
 
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 3 zum 31.12. des lfd. VZ
 
 
 
500.000
 
 
 
 
 

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015