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Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses v. 11.10.2023
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 191Nach mehr als zehn Jahren hat die Finanzverwaltung die Überarbeitung des Umwandlungssteuererlasses von 2011 mit einem Entwurf v. angekündigt. Damit wird vor allem auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und aktuelle BFH-Entscheidungen reagiert.
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I. Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs
Mit dem KöMoG sind § 1 Abs. 2 UmwStG und damit die Beschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs auf EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten für steuerliche Übertragungsstichtage nach dem aufgehoben worden. Im Entwurf eines UmwStE werden diese gesetzlichen Änderungen aufgegriffen (Rz. 01.49 ff.).
[i]Einbeziehung grenzüberschreitender Spaltungen und FormwechselMit dem UmRuG wurden auf Druck des EuGH bzw. der Umwandlungsrichtlinie die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU bzw. des EWR erweitert. Neben der bislang bereits möglichen grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften (§§ 320 ff. UmwG) sowie der grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 333 ff. UmwG) hinzugekommen. Der Entwurf eines UmwStE stellt in Reaktion darauf fest, dass diese Fälle grds. vergleichbare ausländische Vorgä...