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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 08 | Bilanzierung: Keine Passivierung bei Beteiligung eines Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos

Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kfz-Händler an eine Leasinggesellschaft zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden Beteiligungsbeträge sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ist ebenfalls nicht möglich. Dem steht der Grundsatz der Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.

Für die Kfz-Händler unter Ihren Mandanten ist möglicherweise eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs von Bedeutung. Das Urteil ist aber auch von grundsätzlichem Interesse. Die obersten deutschen Steuerrichter haben nämlich ihre bisherige Rechtsprechung bestätigt – zu der bilanziellen Behandlung von Verbindlichkeiten und von schwebenden Geschäften.

Konkret geht es um Beteiligungsbeiträge, die Kfz-Händler ggf. an Leasinggesellschaften zahlen müssen. Diese dienen dazu, Verluste beim Rückerwerb eines Leasingfahrzeugs abzusichern, die dadurch entstehen, dass bei der Veräußerung eines Fahrzeugs durch den Kfz-Händler ein geringerer Preis erzielt wird als der von der Leasinggesellsch...

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