Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 8 U 58/21vorgehend LG Wiesbaden Az: 9 O 349/19
Gründe
1Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom - V ZR 299/14, juris Rn. 5; , NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt.
Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180124BVZR182.22.1
Fundstelle(n):
AAAAJ-60893