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BFH Urteil v. - GrS 4/92 BStBl 1995 II S. 281

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4EStG § 7 Abs. 1 und 4 5 aEStDV 1984 ff. § 82 i

1. Herstellungsaufwand für den Miteigentumsanteil eines Dritten ist als Betriebsausgabe abziehbar (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) - 2. Die durch Baumaßnahmen geschaffene Nutzungsbefugnis ist wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren - 3. Ist die Nutzungsbefugnis an einem fremden Gebäude wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung (ggf. auch die erhöhten Absetzungen) nach den für Gebäude geltenden Bestimmungen

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke ohne Entgelt nutzen, so kann er diese Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzungen für Abnutzung (ggf. auch durch erhöhte Absetzungen) als Betriebsausgabe abziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 281
BFH/NV 1995 S. 35 Nr. 5
CAAAA-95162

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BFH, Urteil v. 30.01.1995 - GrS 4/92

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