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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 26 KR 127/23

Leitsatz

Leitsatz:

1. Maßgeblich für die Betrachtung, welche Krankheit i. S. der Bestimmung D002f (DKR 2019) die Ressourcen des Krankenhauses vorrangig in Anspruch genommen hat und die Hauptdiagnose begründet, ist bei Verlegung der jeweilige einzelne Krankenhausaufenthalt.

2. DKR und FPV bilden gleichrangig den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG folgt. Es liegt insoweit ein Zusammenspiel vor.

Fundstelle(n):
YAAAJ-60791

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2023 - L 26 KR 127/23

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