Teil 2: Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 4: Durchführung der Wärmeplanung
§ 13 Ablauf der Wärmeplanung
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
die Eignungsprüfung nach § 14,
die Bestandsanalyse nach § 15,
die Potenzialanalyse nach § 16,
die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
das Zielszenario nach § 17,
die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) 1Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. 2Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
Fundstelle(n):
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WAAAJ-60770