Teil 2: Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 3: Datenverarbeitung
§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
Behörden des Bundes oder der Länder,
Betreiber
eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 26b des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,
eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,
eines Wärmenetzes,
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom (BGBl I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2752) geändert worden ist, oder
jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
(2) 1Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. 2Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. 3Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. 4Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) 1Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. 2Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. 3Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) 1Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom (BGBl I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1982) geändert worden ist, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom (BGBl I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 2Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. 3Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) 1Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(6) 1Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. 2Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
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WAAAJ-60770