BGH Beschluss v. - 5 StR 575/23

Instanzenzug: Az: 546 KLs 7/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

43. Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

5Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ergangene Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der im Urteil festgestellten Abhängigkeit von Opiaten, die zusammen mit dem zusätzlich bestehenden polyvalenten Substanzmissbrauch die Voraussetzungen einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB nF erfüllen kann, und der Begehung der Anlasstaten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Anlasstat muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht (gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung) positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., hierzu Senat, Beschluss vom – 5 StR 246/23). Bei seiner vor Inkrafttreten der Neufassung von § 64 StGB getroffenen Entscheidung hat die Strafkammer diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können und im Rahmen der Begründung der Maßregelanordnung festgestellt, dass die verurteilte räuberische Erpressung „nicht zuletzt auch der Beschaffung von Drogen für den eigenen Konsum“ diente (UA S. 37) und der „Hang“ des Angeklagten „in jedem Fall (…) mitursächlich für die Tat des Angeklagten“ war (UA S. 38). Damit ist zwar eine (zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB a.F. ausreichende) Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständliche Tat war (s. Senat, Beschluss vom – 5 StR 345/23).

6Dem schließt sich der Senat an.

7Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird zudem die höheren Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Maßregel zu berücksichtigen haben, wonach „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese begründen müssen (vgl. hierzu ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR575.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-60728