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BFH Urteil v. - IV R 124/92 BStBl 1995 II S. 253

Gesetze: EStG § 16EStG § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4EStG § 34

Anwendung des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG bei Auflösung einer KG

Leitsatz

Die Vorschrift des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG ist auch anzuwenden, wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird und der Kommanditist sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen muß.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 253
BFH/NV 1995 S. 26 Nr. 4
YAAAA-95146

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BFH, Urteil v. 11.08.1994 - IV R 124/92

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