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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 682/23

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 5, AO § 121 Abs. 1, AO § 124, AO § 125 Abs. 1

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung

Ermessen

Nachholung der Begründung in der Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Die Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf der bereits verlängerten Abgabefrist ist nicht entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige zur Begründung der Verspätung nur allgemein auf eine hohe Arbeitsbelastung und zeitliche Engpässe in der Kanzlei seines Bevollmächtigten verweist und von der Möglichkeit, eine weitere Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen, kein Gebrauch gemacht wurde.

2. Behördliche Ermessensentscheidungen sind regelmäßig zu begründen, da nur anhand der Begründung beurteilt werden kann, ob die Behörde ihr Ermessen und dessen gesetzliche Grenzen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hat.

3. Lässt sich eine Ermessensausübung beim Erlass des Ausgangsbescheids nicht erkennen, führt dies zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

4. Die Begründung der Ermessensentscheidung kann in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden.

Fundstelle(n):
PAAAJ-60661

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.11.2023 - 8 K 682/23

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