Ein Konkursverwalter verletzt seine steuerlichen Pflichten, wenn er in Kenntnis des Falles vorhandener Mittel einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG). Für einen dem Steuergläubiger entstandenen Schaden haftet er uneingeschränkt
Leitsatz
Ein Konkursverwalter verletzt die von ihm nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO 1977 zu erfüllenden steuerlichen Pflichten schon dadurch, daß er in Kenntnis des Fehlens vorhandener Mittel in dem von ihm verwalteten Vermögen einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG). Für einen daraus dem Steuergläubiger entstehenden Schaden haftet er uneingeschränkt; der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung greift unter diesen Umständen nicht ein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 230 JAAAA-95138
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