Gesetze: AO 1977 § 34 Abs. 1, Abs. 3AO 1977 § 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4KO §§ 6, 60
1. Ein Konkursverwalter ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte einer KG verpflichtet - 2. Die Abgabe der Gewerbesteuererklärung darf er nicht deshalb ablehnen, weil die Kosten für einen Steuerberater aus der Konkursmasse nicht beglichen werden können
Leitsatz
1. Der Konkursverwalter über das Vermögen einer KG ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte verpflichtet.
2. Ist der Konkursverwalter zur Abgabe von Steuererklärungen für den Gemeinschuldner verpflichtet (hier: Gewerbesteuererklärung und Vermögensaufstellung), so kann er diese nicht mit der Begründung ablehnen, die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater könnten aus der Konkursmasse nicht beglichen werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 194 BFH/NV 1995 S. 9 Nr. 2 SAAAA-95122