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BFH Urteil v. - VI R 39/93 BStBl 1995 II S. 186

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5

Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt werden, wenn die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist

Leitsatz

Ist ein auswärts beschäftigter nicht verheirateter Arbeitnehmer in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, unterhält er daher keinen eigenen Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so handelt es sich nur dann um eine auswärtige Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer i. S. der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist. Diese Voraussetzung ist im Falle eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer um seine Rückversetzung bemüht und der Arbeitgeber bereit ist, bei Gelegenheit dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 186
BFH/NV 1995 S. 26 Nr. 4
BAAAA-95119

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BFH, Urteil v. 06.10.1994 - VI R 39/93

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