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Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13b Abs. 1 AFBG; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
(1) Der Rückfluss bzw. die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind (zuletzt , NWB HAAAJ-26045, BStBl 2023 S. 142, Rz. 18). Es ist Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Tei...