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NWB 9/2024 S. 586

Altersversorgung | Treueprämien als Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV und damit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) können die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit darstellen.

Anmerkung:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Entgelte des Versicherten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (vgl. § 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgelts zwar nicht selbst. Aus dem Wort „erzielt“ folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln...

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