Bei uneingeschränktem Rechtsbehelfsantrag kann die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verbösert werden
Leitsatz
Ein nicht eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs und nicht nur hinsichtlich des Teilbetrags, der im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzt worden ist. Das FA darf daher bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 165 BFH/NV 1993 S. 706 Nr. 12 BFH/NV 1995 S. 17 Nr. 3 SAAAA-95109