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BFH Urteil v. - I R 5/93 BStBl 1995 II S. 134

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2KStG 1977/1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 § 52 Abs. 1 Satz 1BGB § 134

1. Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid über 0 DM ist zulässig, wenn eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit begehrt wird - 2. Verein, dessen Tätigkeit gegen die Rechtsordnung verstößt, ist nicht gemeinnützig

Leitsatz

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.

2. Ein Verein, dessen tatsächliche Geschäftsführung darauf gerichtet ist, durch Umgehung eines gesetzlichen Verbots Geldmittel zur Förderung kommunaler Einrichtungen zu erlangen, ist nicht gemeinnützig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 134
BFH/NV 1995 S. 18 Nr. 3
AAAAA-95102

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BFH, Urteil v. 13.07.1994 - I R 5/93

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