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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 71

Die Problematik des Tatbestandsmerkmals „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Aktuelle Rechtsprechung des BFH und Handlungsempfehlungen

Markus Morawitz

Schon seit vielen Jahren ist die Thematik der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG immer wieder Ansatzpunkt für Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und damit auch Gegenstand steuerjuristischer Auseinandersetzungen. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand aktuell vom BFH veröffentlichter Urteile, wie das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auszulegen ist. Während dem ersten der nachfolgend besprochenen Urteile eine grundsätzliche Bedeutung innewohnt, bilden die anderen beiden Sachverhalte mit Familienhintergrund ab: einerseits die Überlassung einer Immobilie von Eheleuten an die Mutter bzw. Schwiegermutter, andererseits im Fall des Scheiterns einer Ehe die Nutzungsüberlassung der Immobilie an den ehemaligen Ehegatten sowie die gemeinsamen Kinder.

Kernaussagen
  • Wird ein Grundstück, das bisher vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, in Veräußerungsabsicht geteilt und der unbebaute Teil später veräußert, liegt für diesen Teil nach der Teilung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor ( NWB RAAAJ-57692).

  • Überlässt man eine Immobilie unentgeltlich seinen Eltern – im Streitfall wurde die sich im Miteigentum der Eheleute befindende Eigentumswohnung an die Mutter der Ehegattin überlassen – und veräußert das Objekt später, liegt in dieser Art der Nutzung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ( NWB HAAAJ-57691).

  • Wird nach einer Scheidung eine Immobilie dem anderen Ehegatten zusammen mit den gemeinsamen Kindern zur Nutzung überlassen, liegt auch darin keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des ausgezogenen Ehegatten, welche den Verkauf der Immobilie für diesen von der Besteuerung ausnehmen würde ( NWB MAAAJ-57685).

I. Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Immobilien

Grundsätzlich unterliegen private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nach Satz 1 der Nr. 1 nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Satz 2 „sind“ auch in dieser Zeitspanne errichtete Gebäude usw. „einzubeziehen“; im Ergebnis teilen sich damit bereits bestehende oder neu errichtete Gebäude das Schicksal des zugehörigen Grund und Bodens, da diese nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Lässt man im Kontext von Immobilientransaktionen die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG außen vor, kann die Steuerpflicht in derartigen Konstellationen nur noch dann vermieden werden, wenn die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einschlägig ist. Aber auch nach vielen Jahren sind immer wieder die darin enthaltenen Tatbestandsmerkmale Grund steuerjuristischer Auseinandersetzungen. Dieser Beitrag knüpft an den früheren Beitrag „Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners – Die Vor- und Nachteile der Ehe im Kontext des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG“ an und zeigt anhand von drei aktuellen Entscheidungen des BFH, dass die Tatbestandsvoraussetzung der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sehr eng ausgelegt wird.

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