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FG Münster Urteil v. - 15 K 2794/17 U

Gesetze: Anlage 2 zum UStG Nr. 48 Buchst. a) ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; MwStSystRL Art. 122; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz für Holzlieferungen; Kriterien der Einordnung von Holz als Brennholz

Leitsatz

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln rechtsverbindlich festgelegt sind.

2. Brennholz ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis Holz, das als Brennmaterial verwendet wird, bzw. das brennfertig ist. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung gegenüber – zur stofflichen Nutzung bestimmten – Rohholz der Position 4403 KN zu.

3. Aus Sicht des erkennenden Senats ist es unschädlich, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine unverbindliche Auskunft handelt, da es dem Stpfl. im vorliegenden Fall nicht möglich war, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag, durch den für im Inland hergestellte Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem alleinigen Ziel begehrt wird, beim Finanzamt eine umsatzsteuerliche Vergünstigung zu erlangen, die auf eine Zolltarifnummer bezogen ist, mit der Aufgabe einer verbindlichen Zolltarifauskunft unvereinbar und unzulässig.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-60127

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FG Münster, Urteil v. 02.07.2019 - 15 K 2794/17 U

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