Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum gegen ein Pauschalentgelt neben dem Schwimmbad und der Sauna noch weitere Einrichtungen überlassen wurden
Leitsatz
Der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen sog. Clubmitgliedern gegen ein monatliches Pauschalentgelt - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - zur Verfügung stellt, verabreicht keine Heilbäder und erbringt keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980 erfaßte Einrichtungen gehören. Diese eigenständige Leistung fällt unter keine Begünstigungsvorschrift.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 959 BFH/NV 1995 S. 4 Nr. 1 GAAAA-95084
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