Grunderwerbsteuer entsteht bei erforderlicher Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erst mit der Genehmigung; zuvor kann die Steuer auch nicht vorläufig festgesetzt werden
Leitsatz
Solange für einen Rechtsvorgang i. S. § 1 Abs. 1 GrEStG 1983 die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht erteilt ist, entsteht die Grunderwerbsteuer nicht. Eine Steuerfestsetzung kann auch nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erfolgen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 951 BFH/NV 1995 S. 3 Nr. 1 VAAAA-95079