BGH Beschluss v. - 6 StR 525/23

Instanzenzug: LG Ansbach Az: KLs 1062 Js 7662/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II.3.b der Urteilsgründe nicht, wohl aber einen solchen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Daran fehlt es, wenn das Betäubungsmittel – wie hier – zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. , Rn. 36 mwN).

3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Angesichts des unveränderten Strafrahmens und der Gesamtumstände ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060224B6STR525.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-59879