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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 416/21

Gesetze: SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4; SGB II § 11b Abs. 1 S. Nr. 5; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 96 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein im Klageverfahren gegen die vorläufige Bewilligung erlassener endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheid nach § 41a Abs 3, Abs 6 Satz 3 SGB II wird gem § 96 SGG insgesamt Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Insoweit gilt nichts anderes als beim verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (vgl BSG, Urt v , B 14 AS 55/19 R, juris RN 10 ff).

2. Die Berücksichtigung von Zahlungen für Kindesunterhalt als Abzugsposten beim Einkommen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) erfordert einen titulierten Anspruch, dies gilt auch wenn das Kind im Ausland lebt.

Fundstelle(n):
IAAAJ-59785

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.01.2024 - L 2 AS 416/21

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