1. Auch im Fall einer Frühgeburt sind Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld anzurechnen bzw gelten die Lebensmonate des Kindes, in denen diese Leistungen zustehen, als Monate, für die Basiselterngeld bezogen wird.
2. Die Neuregelung des § 4 Abs 5 BEEG über die Verlängerung der Bezugsdauer bei Frühgeburten ist erst am in Kraft getreten und kann bei zuvor erfolgten Geburten nicht angewendet werden.
3. Die bei Frühgeburten bewirkte Verkürzung der Dauer des Elterngeldbezuges durch die Anrechnung der in diesen Fällen nachgeburtlich länger gewährten Mutterschaftsleistungen ist durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind ebenso sowie Elterngeld Erwerbsersatzeinkommen, sodass der Gesetzgeber zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume ausgeschlossen hat.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.12.2023 - L 2 EG 1/23
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