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BFH Urteil v. - VIII R 7/92 BStBl 1994 II S. 843

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten

Leitsatz

Lädt eine GmbH & Co. KG, die Kfz-Handel und eine Vertragswerkstätte betreibt, führende Mitarbeiter des von ihr vertretenen Unternehmens zu Karnevalsveranstaltungen eines Vereins ein, dem der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH und Kommanditist als Mitglied angehört, so handelt es sich um gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:






Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 843
BFH/NV 1994 S. 78 Nr. 11
ZAAAA-95030

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BFH, Urteil v. 29.03.1994 - VIII R 7/92

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